Muster­ausschrei­bung:
Hölzer und Holzprodukte für Gärten, Landschafts­gestaltung und Spielplätze

Die folgenden Hinweise verstehen sich sowohl als Arbeitshilfe bei der Formulierung von Ausschreibungstexten für Holzpfähle als auch für deren Einkauf bei Herstellern, im Fachhandel und in den Holzabteilungen der Baumärkte.

Vorabanmerkung: Das Thema „Oberflächenbehandlung“ (Beschichtungen) ist nicht Gegenstand  der weiteren Ausführungen!

Beim Einkauf bzw. bei der Ausschreibung von Hölzern und Holzprodukten für Gärten, Parks, Landschaftsgestaltung u. Spielplätze sollten nachstehend genannte Punkte angesprochen bzw. vorgegeben und deren Einhaltung nach Erhalt der Ware überprüft werden (Eingangskontrolle!):

1. Anzahl/Menge

  • Stück: …………………………….

2. Produkt­beschreibung

  • Konstruktionsholz, z.B. Kantholz, Kreuzholz, Bohle, Sparre, Latte etc. oder
  • Fertiges Außenholzprodukt, z.B. Sichtschutzzaun, Palisade, Kletterschaukel, Carport etc. oder
  • Sonstiges: …………………………

3. Holzart

  • Kiefer oder
  • Fichte oder
  • Tanne oder
  • Europäische Lärche oder
  • Sibirische Lärche oder
  • Douglasie oder
  • Eiche oder
  • Robinie oder
  • Sonstige ………………………

Hinweis: Sofern kein vorbeugender Einsatz von Holzschutzmitteln (Imprägnierung) gewünscht wird, ist bei der Holzartenwahl Ziff. 5.1.3 zu berücksichtigen!

4. Gebrauchsklasse

  • Gebrauchsklasse 3.1 oder
  • Gebrauchsklasse 3.2 oder
  • Gebrauchsklasse 4 oder
  • Gebrauchsklasse 5 oder

Hinweis: Gebrauchsklasse (GK), in der das Produkt/das Holzbauelement zum Einsatz kommen soll (nur, sofern sich diese nicht aus dem Produkt und seiner Funktion selbst ergibt):

5.     Holzbearbeitung

5.1   Holzschutzmaßnahme

5.1.1 Grundsätzliche bauliche Holzschutzmaßnahmen

Hinweis: Wegen der besonderen Einsatzbedingungen gilt diese Anforderung nicht für Holzbauteile in den Gebrauchsklassen 4 und 5.

5.1.2 Vorbeugender Einsatz von Holzschutzmitteln (Imprägnierung)

5.1.2.1 Imprägnierverfahren

Hinweis: Nur die industrielle Imprägnierung in einem Kesseldruckverfahren (Volltränkung, Wechseldrucktränkung) gewährleistet einen optimalen Schutz von Hölzern und Holzprodukten für Gärten, Parks, Landschaftsgestaltung u. Spielplätze. Voraussetzung ist allerdings, dass sie vorschriftsmäßig ausgeführt wurde. Die Benennung der Imprägniervorschrift ist deshalb zwingend erforderlich.


5.1.2.2 Sicherheitsrelevanz (tragend/aussteifend)

Tragendes/aussteifendes (sicherheitsrelevantes) Bauteil oder Produkt oder

  • Bauteil oder Produkt ohne tragende/aussteifende Funktion

Hinweise:

  1. An tragende/aussteifende („sicherheitsrelevante“) Bauteile und Holzprodukte werden hinsichtlich des Holzschutzes höhere Anforderungen gestellt als an nicht tragende/aussteifende. Deshalb muss der Käufer/Ausschreibende hierzu – sofern sich dies nicht eindeutig aus dem Produkt selbst ergibt – entsprechende Angaben machen.
  2. Ein Bauteil wird als „nicht tragend“ eingestuft, wenn es hinsichtlich der Standsicherheit der baulichen Anlage und hinsichtlich seiner eigenen Standsicherheit nur von untergeordneter Bedeutung ist, d.h., dass im Versagensfall von ihm nur eine relativ geringe Gefahr ausgeht.

5.1.2.3 Holzschutzmitteltyp

  • Für die Imprägnierung eingesetzte Holzschutzmittel müssen einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis besitzen und nach den geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Biozidrecht, verkehrsfähig und für den vorgesehenen Einsatzzweck verwendbar sein.

Hinweise:

  1. Die Anwendungsbeschränkungen für Kreosot gemäß Chemikalienverbotsverordnung Abschnitt 17 (zulässig ist der Einsatz von mit Imprägnierölen behandelten Hölzern nur für gewerbliche und industrielle Zwecke im Außenbereich und nur, wenn keine Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht) sind zu beachten!
  2. Weitere, das Holzschutzmittel betreffende Angaben (z.B. die Vorgabe eines bestimmten Holzschutzmitteltyps oder des Produktes eines bestimmten Holzschutzmittelherstellers) beim Einkauf oder in der Ausschreibung sind überflüssig!

5.1.3 Einsatz von Produkten/Bauteilen aus dem Kernholz natürlich dauerhafter Holzarten

  • Kernholz der Holzart ………………………………………….

Hinweise:

  1. Kriterien für die Eignung des Kernholzes einer Holzart in der angedachten Gebrauchsklasse sind
  2. Für tragende/aussteifende Holzbauelemente/Produkte ist nur das Kernholz bestimmter Holzarten zulässig. Ihre Anwendung wird allerdings auch für Holzbauelemente/Produkte ohne tragende/aussteifende Funktion empfohlen (wobei bei der Auswahl dann die individuellen Anforderungen/Bedürfnisse der Endnutzer ins Spiel kommen).
  3. Angaben zur Zuordnung von Gebrauchsklassen und darin jeweils geforderten/möglichen Dauerhaftigkeitsklassen für tragende/aussteifende Holzbauelemente/Produkte enthält Tabelle 4 der DIN 68800-1:

5.2 Bei Konstruktionshölzern: Ausformung

5.2.1 Rund- und Halbhölzer

  1. Zylindrisch gefräst und Köpfe gefast oder
  2. Weiß-geschält oder
  3. Zylindrisch gefräst, längs aufgetrennt und Köpfe gefast und
  4. Maße: ……………….. (Durchmesser) und …………………….. (Länge)

5.2.2 Schnittholzprodukte (Bohlen, Bretter, Kanthölzer usw.)

  1. Sägerau oder
  2. Allseits gehobelt oder
  3. Splintfrei (bei Verwendung natürlich dauerhafter Holzarten, wenn keine vorbeugenden chemischen Holzschutzmaßnahmen gewünscht werden) und
  4. Exakt rechtwinklig gekappt und
  5. Maße: ……………….. (Durchmesser) und …………………….. (Länge)

6. Liefertermin

  • Liefertermin: ………………………………

Hinweise:

  1. Lagerhaltung ist teuer. Deshalb ist die gewünschte Ware nicht immer sofort verfügbar, sondern wird in vielen Fällen erst auftragsbezogen gefertigt. In diesen Fällen muss bei der Festlegung des Liefertermins bedacht werden, dass die Holzbearbeitung einschließlich Imprägnierung eine gewisse Zeit benötigt, damit die gewünschte Qualität sichergestellt werden kann.
  2. Mit wasserlöslichen, fixierenden Holzschutzmitteln imprägnierte Ware muss vor der Auslieferung bzw. vor dem Einbau ausfixiert sein. Sofern der Imprägnierbetrieb über keine Anlage zur Schnellfixierung verfügt, dauert es nach dem Imprägniervorgang eine gewisse Zeit, bis die Schutzmittelbestandteile eine feste Verbindung mit den Holzfasern eingegangen sind (sog. „Fixierzeit“). Je nach Temperaturverlauf können (nur bei chromathaltigen Holzschutzmitteln!) bis zu sechs Wochen vergehen, während der diese Hölzer witterungsgeschützt gelagert werden müssen. Werden frisch imprägnierte Hölzer vor Ablauf dieser Frist eingebaut, kann es neben Boden- und Grundwasserbelastungen durch ausgewaschene Holzschutzmittelbestandteile zu vermehrten Frühausfällen kommen bzw. es muss mit z.T. erheblich verringerten Standzeiten gerechnet werden!
  3. Damit der Imprägnierbetrieb ggf. die notwendige Fixierzeit einhalten kann, sollten bei chromathaltigen Holzschutzmitteln zwischen Auftragsvergabe und Liefertermin mindestens 6 Wochen liegen! Sofern das Holz auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers bzw. der ausschreibenden Stelle vorher ausgeliefert werden soll, muss dieser sicherstellen, dass die Hölzer erst nach Ablauf der Fixierzeit ein- bzw. verbaut werden (ggf. Endverbraucherinformation erforderlich!) oder selbst für eine entsprechende Zwischenlagerung sorgen!In diesen Fällen sollte er sich vom Hersteller den frühestmöglichen Einbauzeitpunkt angeben lassen (siehe Ziff. 7).
  4. Auch wenn es sich nicht um fixierende Holzschutzmittel handelt, empfiehlt sich auch bei mit Imprägnierölen (Kreosot, Steinkohlenteeröl) geschützten Holzprodukten die Einhaltung einer angemessenen Frist zwischen Auslieferung und Einbau, was bei der Festlegung des Liefertermins unbedingt berücksichtigt werden sollte! Diese Maßnahme kommt der Dauerhaftigkeit dieser Hölzer zugute.

7. Empfehlenswerte Dokumente und Angaben in der Auftragsbestätigung, auf Lieferscheinen und Rechnungen

Zur eigenen Sicherheit sollte man sich auf Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen von Verkäufer/Auftragnehmer folgende Angaben bestätigen lassen:

a) Bei Produkten aus natürlich dauerhaften Holzarten: Eignung für tragende/aussteifende Zwecke, entsprechende Gebrauchsklasse sowie Splintholzfreiheit gemäß DIN 68800-1.

bzw.

b) Bei imprägnierten Produkten: Imprägniervorschrift (DIN 68800-3 bzw. RAL-GZ 411), Gebrauchsklasse (3.1, 3.2, 4 oder 5) und – sofern zutreffend – Eignung für tragende/aussteifende Anwendungen; bei kurzfristigen Lieferterminen, bei denen die eventuell notwendige Fixierzeit nicht einhalten werden konnten, sollte vom Hersteller auch der frühestmögliche Einbauzeitpunkt aufgeführt sein.

Bei imprägnierten Produkten empfiehlt es sich bei projektbezogener Anfertigung außerdem, auf die Aushändigung der zugehörigen Tränkprotokolle und -diagramme zu bestehen.

Beispiele für korrekte Ausschreibungstexte:

1. Ausschreibung für Palisaden (Kiefer, kesseldruckimprägniert)

1.000 Stück Rundholzpalisaden aus Kiefer, weiß geschält und/oder an den Stirnenden gefast, 1,50 m lang, Durchmesser 14 cm, imprägniert für Gebrauchsklasse 4 in einem Kesseldruckverfahren nach DIN 68800, ohne tragende/aussteifende Funktion. Auslieferung ausfixiert, Liefertermin (nur bei chromathaltigen Holzschutzmitteln: 6 Wochen nach Auftragserteilung).

Der Auftragnehmer hat Holzart, Imprägniervorschrift (DIN 68800-3), Gebrauchsklasse, Funktion und Einhaltung der Fixierzeit auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung zu bestätigen.

Bei objektbezogener Anfertigung: Jeweils eine Kopie des zu der entsprechenden Tränkcharge gehörenden Tränkprotokolls und -diagramms sind dem Auftraggeber bzw. dem Adressaten der Lieferung zusammen mit der Ware auszuhändigen.

2. Ausschreibung für Konstruktionshölzer (Douglasienkernholz, unimprägniert)

50 Stück Konstruktionshölzer mit statischer Funktion (für tragende/aussteifende Zwecke) aus Douglasie, splintholzfrei (gemäß DIN 68800-1), Schnittholz, gehobelt, 4,00 m lang, 100 x 150 mm, für Anwendungen in Gebrauchsklasse 3.1.

Der Auftragnehmer hat Holzart, Gebrauchsklasse, Funktion sowie die Splintholzfreiheit gemäß DIN 68800-1 auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung zu bestätigen.